Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 26 Wohngeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/26#abs-1 (1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/26#abs-2 (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 26 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 07.06.2016 – 7 K 2082/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 13.02.2002 – 4 LB 850/01Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 – 12 S 2854/07Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 22.07.2025 – 27 K 2950/23
- VG Schleswig, 06.08.2024 – 15 B 63/24Zitiert von 4
- BVerwG, 23.04.2019 – 5 C 2/18Rückforderung von Wohngeld; GerichtskostenfreiheitZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.10.2017 – 12 A 1453/17
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 – 5 LC 227/15Keine verfassungswidrig zu niedrige Bemessung der Alimentation eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in Niedersachsen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 – 5 LC 77/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben und umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.